Das Recht zur Erlaubnis, eine Arbeit aufzunehmen ist vielschichtig und komplex, daher beschränke ich mich auf zwei Fälle:
1. EU- oder EWR-Bürger:
Melderechtliche Verpflichtung erfüllen (= innerhalb drei Tagen nach Einreise anmelden) und arbeiten gehen.
2. Nicht-EWR-Bürger (z. B. türkische Staatsbürger), die Ehegatten oder Kinder von Österreichern, EU- oder EWR*-Bürgern sind:
Zur Arbeitsaufnahme ist ein gültiger Aufenthaltstitel erforderlich. Die wichtigsten Aufenthaltstitel sind die Niederlassungsbewilligung und der Niederlassungsnachweis. Erstere ist befristet, letzterer unbefristet. Wie der Aufenthaltstitel erworben werden kann, ist anderswo (Link folgt) nachzulesen. Der genannte Personenkreis fällt nicht in den Anwendungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Daher ist keine Arbeitserlaubnis oder Arbeitsbewilligung erforderlich!
Der Dienstgeber (Arbeitgeber) ist jedoch verpflichtet, den Behörden gegenüber jederzeit die rechtmäßige Beschäftigung von Ausländern nachweisen zu können. Das kann er auf zwei Arten tun:
a) Er weist selbst nach, dass auf seinen Dienstnehmer das AuslBG nicht anzuwenden ist, indem er Passkopie (mit Aufenthaltstitel), Heiratsurkunde und Meldebescheinigung des Ausländers sowie des ggf. des Angehörogen bereithält. Ggf. sind weitere Dokumente wie Staatsbürgerschaftsnachweis erforderlich. Viele Arbeitgeber haben keine Lust, die Dokumente zu verwalten und entsprechend einzufordern sondern verlangen eine "Ausnahmebescheinigung" vom AMS (siehe b).
b) Er überlässt den Nachweis, dass auf seinen Dienstnehmer das AuslBG nicht anzuwenden ist, dem AMS und stützt sich dabei auf dessen Stellungnahme, die sog. "Ausnahmebescheinigung". Die Ausnahmebescheinigung ist nicht mit dem "Befreiungsschein" zu verwechseln!
Der AMS verlangt für die Ausstellung der Ausnahmebescheinigung € 13,- zzgl. € 3,60 je zu prüfendem Dokument, das zur Ausstellung erfordelich ist.
Also müssen die unter a) genannten Dokumente entweder direkt dem Arbeitgeber vorgelegt werden, oder alternativ dem AMS, welcher dann die Ausnahmebescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber (siehe b) ausstellt.
Ich hoffe, es wird jemandem geholfen werden können
Und bitte nicht vergessen, das Verfahren in Deutschland und in der Schweiz unterscheidet sich vom österreichischen Verfahren!
Frohes Schaffen!
*Schweiz, Liechtenstein, Norwegen, Island, ?